Allgemeinverfügung zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung bei der Beschäfttigung von Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmern

Amt Hürup

Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord hat am 30.04.2020 auf Grundlage des § 22 Abs. 3 ArbSchG in Verbindung mit §§ 106 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein eine Allgemeinverfügung  für die Beschäftigung von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern erlassen.

Informationen können der beigefügten Datei entnommen werden.