Allgemeinverfügung zum Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der Arbeitsstättenverordnung bei der Beschäfttigung von Saisonarbeitnehmerinnen und Saisonarbeitnehmern
Amt Hürup
Die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord hat am 30.04.2020 auf Grundlage des § 22 Abs. 3 ArbSchG in Verbindung mit §§ 106 Abs. 2, 110 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein eine Allgemeinverfügung für die Beschäftigung von Saisonarbeiterinnen und Saisonarbeitern erlassen.
Informationen können der beigefügten Datei entnommen werden.
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