Einschränkungen beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfallverordnung vom 11.05.2021, GVOBl. 2021, S. 637)
Einschränkungen beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen
Es ist eine neue Pflanzenabfallverordnung in Kraft getreten.
Folgende Änderungen sind eingetreten:
Die Beseitigung (Verbrennen) pflanzlicher Abfälle innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile ist nicht mehr zulässig.
Pflanzliche Abfälle z. B. aus Hausgärten müssen in diesen Bereichen also entweder als Kompost- oder Mulchmaterial im eigenen Garten verwertet oder über die Biotonne entsorgt werden. Auch ist eine Entsorgung über Abfallbeseitigungsanlagen (Recyclinghöfe) möglich.
Im Außenbereich ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nur bedingt zulässig. Hier darf keine Beeinträchtigung der Allgemeinheit entstehen. Die Verwertung oder Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorger muss zusätzlich technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar sein.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss dem Kreis Schleswig-Flensburg, Umweltverwaltung , Telefon 04621 / 87 235 fünf Werktage vor dem Verbrennen angezeigt werden.
Ausdrücklich hinzuweisen ist auf die Tatsache, dass Brennmaterial für Feuer zur Pflege eines Brauchtums (z. B. Oster- oder Maifeuer o.ä.), unabhängig von einer möglichen Herkunft aus der Forst- oder Gartenpflege, nicht die Definition von Abfall im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) erfüllt. Solche Feuer sind also nach wie vor nicht abfallrechtlich zu beurteilen und weiterhin zulässig.